Rz. 1

Die Vorschrift löst den früheren § 771 Abs. 2 RVO ab und basiert auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) geändert. Abs. 3 und 4 sind mit dem selbigen Gesetz neu gefasst worden.

Weiterhin folgten redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Bezeichnung des zuständigen Ministeriums durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) und mit Wirkung zum 1.1.2004 hinsichtlich der Bundesagentur für Arbeit durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Abs. 1 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) geändert. Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2015 redaktionell angepasst worden.

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