Rz. 10

Die Regelung hat praktische Relevanz lediglich für die regional gegliederten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im Bereich der Bundesländer (dazu Rz. 1), weil es im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im deutschen Bundesgebiet ankommt. Die Regelung ist zugeschnitten auf die europäischen Wanderarbeitnehmer gemäß der EG-Verordnung 883/2004. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung unterliegen Personen, die in 2 oder mehreren Mitgliedstaaten einer Beschäftigung nachgehen, dem Unfallversicherungsrecht des Wohnortlandes. Wenn die genannten Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben, bedarf es dementsprechend einer örtlichen Zuordnung der Zuständigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge