Rz. 12

Das Bundeseisenbahnvermögen, das gemäß Nr. 1 in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn fällt, ist oberste Dienstbehörde der Beamten der früheren Bundesbahn.

 

Rz. 13

Zuständig ist der Bund sowohl für die Unternehmen Personenfernverkehr, Personennahverkehr, Güterverkehr und Fahrweg, die als Aktiengesellschaften unter dem Dach der Deutsche Bahn AG-Holding firmieren, als auch für die aus der Deutsche Bahn AG ausgegliederte Tochtergesellschaften. Diese sind die Deutsche Bahn Netz, die Deutsche Bahn Fernverkehr, die Deutsche Bahn Regio, die Deutsche Bahn Station & Service sowie Railion.

 

Rz. 14

Die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn erstreckt sich gemäß Nr. 3 auf andere als unter Rz. 13 genannte ausgegliederte Unternehmen. Dabei handelt es sich um privatrechtlich organisierte Unternehmen, die als selbständige Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG oder der von ihr ausgegliederten Aktiengesellschaften Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder als deren Hilfsunternehmen Infrastrukturen schaffen und erhalten, indem sie dem Eisenbahnverkehr verwandte Geschäftstätigkeiten ausüben. Zu nennen wären insoweit etwa die Regionalbahn Schleswig-Holstein GmbH oder die Berliner S-Bahn GmbH, die Deutsche Bahngleisbau GmbH oder die Deutsche Bahn Energie.

 

Rz. 15

Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der Deutschen Bahn AG (Bundesbahnsozialwerk, Bahnsozialwerk der Deutschen Reichsbahn, Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft etc.), ihre Selbsthilfeeinrichtungen (etwa die Zentralstelle gegen die Alkoholgefahren), die Eisenbahnersportvereine oder die Sparda Bank unterliegen gemäß Nr. 4 der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn.

 

Rz. 16

Die Zuständigkeit des Bundes für die Magnetschwebebahnunternehmen ist unabhängig von deren privater oder öffentlicher Rechtsform gegeben. Zum Begriff der Magnetschwebebahn vgl. das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz (AMbG) v. 19.7.1996 (BGBl. I S. 1019)

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