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Jung, SGB VII § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie löst die §§ 653 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 sowie 654 RVO ab. Abs. 1 Nr. 2 wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert und erneut geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005. Neben einer Änderung des Abs. 1 Nr. 7 wurden Nr. 8 und 9 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) angefügt.

Abs. 2 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde Abs. 1 Nr. 7 zur Beseitigung eines Redaktionsversehens bei der Verweisung geändert sowie Abs. 3 Satz 6 angefügt. Eine weitere Änderung erfolgte dort durch die Gesetze zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2015. Abs. 4 Satz 4 wurde geändert durch Art. 5 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient der Straffung und Modernisierung der Zuständigkeiten im Bereich der bundesunmittelbaren Unfallversicherung.

2 Rechtspraxis

2.1 Unternehmen des Bundes (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 3

Zu den Unternehmen des Bundes zählen alle Bundesverwaltungen und -behörden, die Bundesgerichte sowie die Bundeswehr mit ihren Unternehmen. Im Hinblick auf...

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