0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie löst die §§ 653 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 sowie 654 RVO ab. Abs. 1 Nr. 2 wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert und erneut geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005. Neben einer Änderung des Abs. 1 Nr. 7 wurden Nr. 8 und 9 mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) angefügt.

Abs. 2 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde Abs. 1 Nr. 7 zur Beseitigung eines Redaktionsversehens bei der Verweisung geändert sowie Abs. 3 Satz 6 angefügt. Eine weitere Änderung erfolgte dort durch die Gesetze zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2015. Abs. 4 Satz 4 wurde geändert durch Art. 5 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient der Straffung und Modernisierung der Zuständigkeiten im Bereich der bundesunmittelbaren Unfallversicherung.

2 Rechtspraxis

2.1 Unternehmen des Bundes (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 3

Zu den Unternehmen des Bundes zählen alle Bundesverwaltungen und -behörden, die Bundesgerichte sowie die Bundeswehr mit ihren Unternehmen. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Bundeswehr obliegt der Unfallkasse des Bundes gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte die unfallversicherungsrechtliche Betreuung der zivilen Bediensteten der Stationierungsstreitkräfte sowie der im Bundesgebiet gelegenen NATO-Hauptquartiere.

2.2 Sonstige Zuständigkeit (Abs. 1 Nr. 2 bis 9)

 

Rz. 4

Der Bund ist sowohl für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) als auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Meldepflichtigen gemäß SGB II und III zuständiger Unfallversicherungsträger (Nr. 2). Die Aufwendungen für die Versicherung dieses Personenkreises hat die Bundesagentur zu erstatten (§ 186 Abs. 3).

 

Rz. 5

Die Zuständigkeitsregelung für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes (Nr. 3) ist gegenstandslos geworden, da die Betriebskrankenkassen der Dienststellen des Bundes durch Fusionen mit anderen Betriebskrankenkassen nicht mehr bestehen. Versicherungsfälle aus der Zeit vor der Fusion verbleiben der seit 1.1.2015 bestehenden Unfallversicherung Bund und Bahn.

 

Rz. 6

Für ehrenamtliche Helfer bzw. Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12) begründet (Nr. 4) die Zuständigkeit des Bundes. Die Bundeszuständigkeit ist subsidiär. Soweit Personen im örtlichen Zivilschutz tätig werden, fallen diese in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (§ 129). Auch die Durchführung des überörtlichen Zivilschutzes obliegt den Landkreisen und damit den Kommunen.

 

Rz. 7

Das auf Bundesebene zusammengeschlossene Deutsche Rote Kreuz (DRK) nimmt nationale Aufgaben wahr, sodass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die Durchführung der Unfallversicherung in diesem Bereich grundsätzlich dem Bund zu übertragen (Nr. 5).

Aus der Zuständigkeit des Bundes für Tätigkeiten des DRK werden die Aufgabengebiete ausgenommen, die den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege betreffen. Hierfür ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten beim Roten Kreuz fallen unabhängig davon in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Zum Zweck einer Zuständigkeitsabgrenzung wurde 1964 zwischen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (Bafu) eine Vereinbarung betreffend Unternehmen, Einrichtungen und Tätigkeiten des Deutschen Roten Kreuzes getroffen.Die Bafu wurde 2003 die Unfallkasse des Bundes, die seit 1.1.2015 unter dem Namen Unfallversicherung Bund und Bahn firmiert.

 

Die Vereinbarung von 1964 zur Zuständigkeitsabgrenzung legt fest die

I. Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für

  1. Schwesternschaften und die von ihnen unterhaltenen Einrichtungen
  2. Krankenanstalten
  3. Genesungs-, Kur- und Erholungsheime
  4. Entbindungs-, Säuglings- und Kinderheime
  5. Hospitäler, Pflege-, Alters- und Seniorenheime
  6. Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindertagesstätten und Kindergärten
  7. Wohn- und Übernachtungsheime
  8. Fachschulen für Sozialarbeit
  9. Sonstige Heime und Anstalten
  10. DRK-Institut Berlin
  11. Transport von Körperbehinderten
  12. Kranken-, Familien- und Haushaltspflege...

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