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SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung / § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn

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(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig

 

1.

für die Unternehmen des Bundes,

 

2.

für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,

 

3.

für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,

 

4.

für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,

 

5.

für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,

 

6.

für Personen, die

 

a)

nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,

 

b)

nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,

 

7.

für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,

 

8.

für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,

 

9.

für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.

 

(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig

 

1.

für das Bundeseisenbahnvermögen,

 

2.

für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

 

3.

für die Unternehmen,

 

a)

die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

 

b)

die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und

 

c)

die unmittelbar und überwiegen...

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