Rz. 4

Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern ermächtigt, durch gleichlautende Rechtsverordnungen einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband zu errichten. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird.

Dass der gemeinsame Gemeindeunfallversicherungsverband auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

§ 116 Abs. 3 gilt gemäß Abs. 2 Satz 2 entsprechend (vgl. Komm. dort).

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