Rz. 5

In allen Fällen der Errichtung von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 116 sind die Landesregierungen ermächtigt, mittels Rechtsverordnung Recht zu setzen. Gegebenenfalls ist darin nach Abs. 3 Satz 1 auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in die gemeinsame Unfallkasse zu regeln.

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