Rz. 33

Der Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers nach Abs. 1a stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG dar (BGH, Beschluss v. 14.4.2015, VI ZB 50/14). Der BGH hat damit die zuvor in der Literatur umstrittene Frage zum Rechtsweg geklärt. Der Unfallversicherungsträger muss zuvor den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend machen (Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 26b; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 9; Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 22). Als Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt sind der Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid die Anfechtungsklage statthaft. Eine allgemeine Leistungsklage des Unfallversicherungsträgers wäre unzulässig.

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