Rz. 20

Die Unfallversicherung kann sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kraft Satzung auf Personen erstrecken, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (= Besucher). Mangels einer betrieblichen Tätigkeit für das Unternehmen sind Besucher regelmäßig selbst nicht haftungsprivilegiert (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 15). Abs. 4 gewährt aber Betriebsangehörigen, die Besucher schädigen, eine §§ 104 und 105 entsprechende Haftungsprivilegierung, wenn die Besucher kraft Satzung versichert sind (Hauck/Kranig, SGB VII, § 106 Rz. 19).

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