Rz. 14

Die 1. Alternative des Abs. 3 zieht Personen mit in die Haftungsprivilegierung, die, wenn auch in verschiedenen Unternehmen, zur Hilfe bei Unglücksfällen oder bei Unternehmen des Zivilschutzes tätig werden. Es muss hier ein bewusstes Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen stattfinden (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 106 Rz. 14). Gemeint sind zum einen die klassischen Hilfeunternehmen bei Unglücksfällen, wie Feuerwehr, freiwillige Feuerwehr, Deutsches Rotes Kreuz und verwandte Unternehmen, Bergwacht, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft und die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (Hauck/Nehls, SGB VII, § 106 Rz. 13). Zu den Unternehmen des Zivilschutzes gehören die in öffentlicher Trägerschaft stehenden Organisationen wie das Technische Hilfswerk, die ABC-Schutz- und Brandschutzeinheiten, die im Katastrophen- oder Verteidigungsfall durch nicht militärische Maßnahmen schützend und bewahrend eingreifen sollen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 106 Rz. 16).

 

Rz. 15

Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist, dass der Schädiger durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall des Geschädigten verursacht hat. Die betriebliche Tätigkeit ist anhand der Aufgabe der jeweiligen Hilfeunternehmen zu messen.

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