Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wird ausgeweitet
§ 8 SGB VII Abs. 1 wird folgendermaßen ergänzt:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Damit soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Zwar besteht auch nach geltendem Recht im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Unterschiedlich gehandhabt werden wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Wege, die im eigenen Haushalt z.B. zur Nahrungsaufnahme oder dem Toilettengang zurückgelegt werden. Mit der Regelung soll eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz auch im Homeoffice erreicht werden.
Zudem wird § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII um eine Nummer 2a ergänzt:
„Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2a fremde Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.
Mit dieser Regelung wird der Unfallversicherungsschutz auch auf solche Personen erstreckt, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und wegen ihrer oder der Kinder ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner Wege zur außerhäuslichen Betreuung zurücklegen. Versichert war bisher nur der Weg, den Eltern auf sich nahmen, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte fortgebracht oder abgeholt haben. Auch wenn nun die Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden, sollen nun mit einer Kinderbetreuung zusammenhängende Wege vom Versicherungsschutz erfasst sein.
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