Rz. 8

Abweichend von Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung einerseits und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen andererseits nicht die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI für die Aufgaben der sonstigen Präventionsmaßnahmen sachlich zuständig. Stattdessen sind diese Bundesministerien selbst oder ist eine vom jeweiligen Ministerium bestimmte Stelle sachlich zuständig (Abs. 3). Abs. 3 Satz 2 begründet eine Sorgfaltspflicht der jeweils betroffenen Ministerien. Diese haben sicherzustellen, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. Nicht vorgeschrieben ist, wie sie dies sicherzustellen haben. Eine Prüfung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1) muss daher nicht notwendig abgehalten werden. Die Art und Weise muss aber geeignet sein, die ausreichende Befähigung überhaupt sicherstellen zu können.

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