Rz. 22

Die Vermutung des § 12a ist widerlegbar. § 12a Abs. 1 Satz 3 lässt eine Widerlegung dieser Vermutung jedoch nur bei offenkundiger Unmöglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nach dem Vorbild des § 63 Abs. 2 Satz 2 zu (vgl. BT-Drs. 17/9773, Begründung S. 77; Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, § 12a Rz. 21; ähnlich: Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 12a Rz. 8). Während § 63 Abs. 2 Satz 2 die Kausalitätsvermutung an den Todesfall im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nach den Berufskrankheiten-Nummern 3101 und 4104 der Anlage zur BKV anknüpft (vgl. Kommentierung von Jung, § 63 Rz. 17), wird nach § 12a der spendenbedingte Gesundheitsschaden vermutet. Aufgrund des Vorbildcharakters des § 63 Abs. 2 Satz 2 wird sich die Auslegung des Begriffs der "Offenkundigkeit" i. S. d. § 12a an der zu § 63 Abs. 2 Satz 2 ergangenen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 7.2.2006, B 2 U 31/04, SozR 4-2700 § 63 Nr. 3) und Literatur (vgl. Kommentierung von Jung, § 63 Rz. 19) orientieren. Ein Ursachenzusammenhang ist danach offenkundig nicht gegeben, wenn die Spende mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden des betroffenen Spenders in medizinischem Sinne nicht erheblich mit verursacht hat (Bereiter/Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 63 Anm. 7.1 ff.; Jentsch-Klieve, in: JurisPK-SGB VII, § 63 Rz. 26; Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, § 12a Rz. 21; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 12a Rz. 7, 8). Ist die Ursache medizinisch ungeklärt, bleibt es bei der Vermutung. Auch bloße Zweifel an der Wahrscheinlichkeit reichen nicht aus, die Anforderungen des Merkmals der Offenkundigkeit zu erfüllen. Wie bei § 63 Abs. 2 Satz 2 (vgl. BSG, Urteil 4.8.1981, 5a/5R KnU 2/80, SozR 2200 § 589 Nr. 5) trägt der Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast für die Offenkundigkeit der Tatsachen. Die mangelnde Offenkundigkeit geht daher stets zu seinen Lasten.

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