Rz. 5

§ 12a regelt Besonderheiten der Spenderversicherung, indem einn Versicherungsfall eigener Art unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles i. S. d. § 8 Abs. 1 "fingiert" wird (BT-Drs. 15/5050 S. 77). Er folgt einer Empfehlung der Enquéte-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin – Organlebendspende v. 17.3.2005 und dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.7.2010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge