Den Arbeitgeber trifft keine Rechtspflicht, speziell gegenüber Jugendlichen ein allgemeines Rauchverbot im Betrieb auszusprechen. Die Nichtraucherschutzregelung in § 5 ArbStättVO zwingt zu keinem umfassenden, speziell auf Jugendliche begrenzten Rauchverbot; die danach regelmäßig einzurichtenden Raucherbereiche dürfen auch von jugendlichen Rauchern benutzt werden.

§ 10 Jugendschutzgesetz verbietet das Rauchen nur im öffentlichen Raum, in Gaststätten oder Verkaufsstellen. Die Regelung ist einschlägig, soweit der Betrieb darunter fällt (Beispiel: Tätigkeit in einem Restaurant oder Supermarkt; dies kann auch eine Betriebskantine sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist). Darüber hinaus fallen Jugendliche unter sämtliche Rauchverbote, die individual- oder kollektivarbeitsrechtlich wirksam vereinbart wurden (z. B. eine Betriebsvereinbarung zum Rauchen im Betrieb).

Weitergehend dürfte auch eine nur auf Jugendliche bezogene Verschärfung des Rauchverbots im Betrieb oder Unternehmen unter (Un-)Gleichbehandlungsaspekten sachlich gerechtfertigt sein: der allgemein rechtlich anerkannte Jugendgesundheitsschutz ist taugliches Differenzierungsmerkmal. Die Einführung eines solchen Rauchverbots nur für Jugendliche unterliegt ggf. als betriebliche Ordnungsvorschrift der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Dagegen ist ein im Einzelfall gegenüber dem einzelnen Jugendlichen angeordnetes Rauchverbot (ohne Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung) aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Persönlichkeitsrechts nicht zulässig. Auch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein von den Eltern ausgesprochenes Rauchverbot zu überwachen.

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