Zur Durchführung des Gesetzes sind Aushänge vorgeschrieben. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Ein Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt, hat einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse der Jugendlichen zu führen und sie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse der bei ihm beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist.

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