Eine ärztliche Untersuchung des Jugendlichen ist auf Kosten des Landes vor Aufnahme der Beschäftigung vorgeschrieben; sie darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Ohne Vorlage einer vom Arzt ausgestellten Bescheinigung über die Untersuchung darf ein Jugendlicher nicht beschäftigt werden.[1] Ausnahmen gelten nur für eine geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Ein Jahr nach Beschäftigungsaufnahme hat sich der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Liegt die Bescheinigung 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht vor, darf der Jugendliche bis zur Vorlage der Bescheinigung nicht weiterbeschäftigt werden.[2] Bei einem Arbeitsplatzwechsel darf der Jugendliche erst beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung bzw. die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung dem Arbeitgeber vorgelegt worden ist.[3] Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigungen aufzubewahren, bis der Jugendliche die Beschäftigung beendet oder 18 Jahre alt wird. Bei Ausscheiden hat er die Bescheinigungen auszuhändigen.

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