Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht eine Reihe ärztlicher Untersuchungen für Jugendliche (15-17 Jahre) vor (§§ 32 ff. JArbSchG).

Nach § 32 Abs. 1 JArbSchG darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).

Ein Jahr nach der Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber wiederum eine Bescheinigung über eine erste Nachuntersuchung des Jugendlichen innerhalb der vorangehenden 3 Monate vorlegen zu lassen (§ 33 JArbSchG). Die erste Nachuntersuchung wird durch Hinweispflichten des Arbeitgebers gesichert, beide Untersuchungen darüber hinaus durch Beschäftigungsverbote für den Fall der Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigungen (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3 JArbSchG).

Die untersuchenden Ärzte (§§ 35, 38 JArbSchG) sowie die Aufsichtsbehörde (§ 42 JArbSchG) können ergänzende Untersuchungen anordnen. Weitere Nachuntersuchungen sind für den Jugendlichen freiwillig (§ 34 JArbSchG).

Sofern die Bescheinigung des Arztes Tätigkeiten nennt, durch deren Ausführung der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, darf dieser nicht damit beschäftigt werden (§ 40 Abs. 1 JArbSchG). Die ärztlichen Bescheinigungen sind Teil der Personalakte (§ 41 Abs. 5 JArbSchG).

Für die Untersuchungen besteht freie Arztwahl. Für diese Untersuchungen schafft § 43 JArbSchG einen eigenen Freistellungsanspruch der Jugendlichen. Der Arbeitgeber hat danach den Jugendlichen für die Durchführung aller durch das JArbSchG festgelegten ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Dem Jugendlichen darf das Entgelt für die Dauer der Freistellung nicht gemindert werden.

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels darf der neue Arbeitgeber den Jugendlichen wiederum erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt. Falls zwischen der ersten und der erneuten Beschäftigung mehr als ein Jahr liegt, ist außerdem die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen (§ 36 JArbSchG). Die Untersuchungen brauchen nicht wiederholt zu werden.

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