Solange ein Arbeitsplatz im täglichen oder wöchentlichen Wechsel zwischen Arbeitnehmern aufgeteilt wird, ergeben sich keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. Die Arbeitnehmer unterliegen in ihrer jeweiligen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Es sei denn, es liegt z. B. eine geringfügige Beschäftigung oder eine wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Beschäftigung vor.

Wechsel von Arbeits- und Freizeitphasen

Bei Job-Sharing können sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer einen vollen Arbeitsplatz so aufteilen, dass sie sich in längeren Arbeits- und Freizeitperioden wechselseitig ablösen. Von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis (gegen Arbeitsentgelt) ist auszugehen, wenn

  • der Arbeitsvertrag,
  • die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und
  • die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers während der Freizeitperioden grundsätzlich fortbestehen und
  • das Arbeitsentgelt gleichmäßig auf alle Entgeltzeiträume (mit und ohne Arbeitsleistung) aufgeteilt und kontinuierlich ausgezahlt wird.

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