Rz. 12

Soweit die Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben nicht gesetzlich geregelt ist, muss § 97 Abs. 2 beachtet werden. Diese Vorschrift findet wegen des ausdrücklichen Ausschlusses in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB I keine Anwendung auf die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen.

 

Rz. 13

Nach § 97 Abs. 2 gelten § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 und § 92 entsprechend. Der Dritte, dem Aufgaben übertragen wurden, unterliegt damit

Es handelt sich hier um eine gesetzliche Festlegung des Mindestrahmens. Selbstverständlich können im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung weitergehende Kontroll- und Kündigungsrechte geregelt werden (Scholz, in: KassKomm, SGB X, 103. EL März 2019, § 97 Rz. 26).

 

Rz. 14

Fraglich ist, inwieweit in Abs. 2 nicht genannte Vorschriften des Auftragsrechts – namentlich eine Bekanntmachung nach § 88 Abs. 4 – analog gelten sollten. Die Frage drängt sich auf, da § 92 hierauf verweist. § 88 Abs. 4 regelt das Erfordernis der Bekanntmachung im Rahmen einer Rechtsetzung. Die Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist mehr oder minder von dessen Veröffentlichung bzw. von der Erfüllung der vorgeschriebenen Form abhängig. Da die Bekanntmachung der Aufgabenübertragung insbesondere dem Schutz der Betroffenen dient, wird man, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Leistungsträger aus wirtschaftlichen Gründen vermehrt von der Übertragung von Aufgaben auf Dritte Gebrauch machen, von einer Pflicht zur Offenlegung dieser Verträge ausgehen müssen (vgl. Scholz, in: KassKomm, SGB X, 103. EL März 2019, § 97 Rz. 25).

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