Rz. 10

Die Kündigung führt zur Beendigung des Auftragsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft. Im Zeitpunkt der Kündigung noch anhängige Aufträge sollen jedoch abgearbeitet werden, soweit dies im Interesse der Sozialleistungsberechtigten liegt (Herbst, in: KassKomm., SGB X, Stand: März 2019, § 92 Rz. 16).

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