Rz. 6

Nach Satz 2 des § 92 besteht grundsätzlich keine Frist für die Kündigung. Das hat seinen Grund in den unterschiedlichen Materien, die einer Erledigung durch Auftrag zugänglich sind.

Der Auftraggeber muss den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung aber so wählen, dass sich der Beauftragte auf den Wegfall des Auftragsgeschäfts einstellen kann. Der Beauftragte muss bei einer Kündigung die Notwendigkeit der dem Auftraggeber obliegenden Vorsorge für die Erledigung der Aufgabe in angemessener Zeit durch den Auftraggeber selbst oder einen anderen Beauftragten berücksichtigen. Die Länge dieser Zeitspanne ergibt sich aus der Natur der Sache.

Die Rechtsfolge einer Kündigung zur Unzeit lässt sich § 92 nicht entnehmen. Die Kündigung ist in diesem Fall gleichwohl wirksam; entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften besteht bei einer Kündigung zur Unzeit aber eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz (Dietmair, in: jurisPK-SGB X, Stand: 1.1.2017, § 92 Rz. 24).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge