Rz. 2

§ 92 regelt die Voraussetzungen, unter denen Auftragsverhältnisse durch Kündigung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers mittels Abgabe von Kündigungserklärungen beendet werden können. Als zivilrechtliches Pendant regelt § 671 BGB den Widerruf des Auftrags. Der Gesetzgeber hat in § 92 die Bezeichnung "Kündigung" gewählt, um Begrifflichkeiten zu wahren und eine Abgrenzung zu den §§ 44 ff., insbesondere zum Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes, sprachlich zum Ausdruck zu bringen.

Andere Arten der Beendigung von Auftragsverhältnissen sind Erledigung durch Erfüllung, vertragliche Aufhebung, Zeitablauf und Anfechtung.

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