Rz. 9

Aufträge können zur Wahrnehmung von Aufgaben erteilt werden. Insbesondere aus dem Gesetzeswortlaut, wonach der auftraggebende Leistungsträger Aufgaben wahrnehmen lassen kann, ist zu schließen, dass die rechtliche Verantwortlichkeit für die Aufgabenerledigung beim Auftraggeber verbleibt. Entsprechende Einflussmöglichkeiten des Auftraggebers sind in § 89 geregelt. Die volle Steuerungsmöglichkeit und die erforderliche Kontrolle sollen auf Seiten des Auftraggebers verbleiben. Der Auftrag kann in diesem Zusammenhang mit einer Bevollmächtigung verglichen werden.

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