Rz. 19

Eine "grobe" Verletzung des § 86 führt im Verhältnis der Leistungsträger untereinander zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG, Urteil v. 10.5.2007, B 10 KR 1/05 R). Darüber hinausgehende Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche hat das BSG im Bereich des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen jedoch abgelehnt (BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 1 KR 9/95 R). Zu Recht bejaht das Sächsische LSG aber Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche zwischen den Leistungsträgern bei einer Verletzung des § 86 jenseits des Wettbewerbsrechts (Sächs. LSG, Urteil v. 30.9.2009, L 1 KR 53/07).

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