Rz. 41

§ 84 Abs. 2 entspricht § 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 a. F. bis zum 24.5.2018. Es handelt sich um eine spezifische Regelung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO.

Hier besteht die Konfliktsituation, dass die betroffene Person die Richtigkeit bestreitet, während die Stelle nach § 35 SGB I die Daten als richtig ansieht. Lässt sich der Konflikt nicht lösen, d. h., kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden – vorerst nicht, weil es zur Klärung Zeit bedarf, oder endgültig nicht –, so gilt in Ergänzung zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO (vgl. Rz. 17), dass dies ausnahmsweise keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, wenn es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht. Damit soll der Austausch im Sozialleistungsbereich z. B. nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 uneingeschränkt ermöglicht bleiben, auch wenn die betroffene Person die Richtigkeit der Sozialdaten anzweifelt. Insbesondere "Blockadehandlungen" der betroffenen Person durch bloßes Anzweifeln der Richtigkeit der Daten, nur um z. B. Datenübermittlungen zu verhindern, um so ggf. Leistungseinbußen durch Anrechnungsvorschriften zu entgehen, sollen vermieden werden. Aber auch umgekehrt sollen begründete Zweifel nicht dazu führen, dass aufgrund einer Einschränkung der Verarbeitung zustehende Leistungen nicht gewährt werden können (vgl. BT-Drs. 12/5187 S. 43).

 

Rz. 42

 
Praxis-Beispiel

In der Praxis kommt es häufig bei medizinischen Bewertungen in ärztlichen Gutachten oder Rehabilitationsentlassungsberichten zu unterschiedlichen Auffassungen. Hier stimmt die Einschätzung der Ärzte oft nicht mit der Selbstwahrnehmung der betroffenen Person überein.

 

Rz. 43

Die bestrittenen Daten dürfen nach Satz 3 nur mit einem Hinweis auf diesen Sachverhalt verarbeitet werden.

Die Sozialdaten dürfen also nach Satz 3 – mit dem Hinweis – verarbeitet werden. Dies gilt jedoch nur für die Erfüllung sozialer Aufgaben, wie sich aus Satz 2 ergibt (Rz. 41).

Das heißt, nur für die Erfüllung sozialer Aufgaben dürfen bestrittene Sozialdaten verarbeitet werden. Für alle anderen Fälle sind diese Daten als gesperrt bzw. in der Verarbeitung eingeschränkt gemäß Art. 18 DSGVO anzusehen. Eine Übermittlung z. B. nach § 68 oder§ 71 ist somit nicht zulässig.

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