Rz. 29

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG sind die Gründe einer Auskunftsverweigerung zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

Die Dokumentationspflicht und die Begründungspflicht sind Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen i. S. d. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c, d, g und h DSGVO (BT-Drs. 18/11325). Hierdurch soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Ablehnung nachzuvollziehen und ggf. durch die zuständige Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen.

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