Rz. 40

Mit § 83 Abs. 3 Satz 1 besteht seit dem 25.5.2018 die Pflicht, die Gründe der Auskunftsverweigerung zu dokumentieren.

Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person nach Satz 2 zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Dies entspricht im Wesentlichen § 83 Abs. 5 a. F.

 
Praxis-Beispiel

Wird eine Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft von der Auskunftserteilung ausgeschlossen, weil die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung nach Abs. 5 nicht gegeben hat (Rz. 45), ist einleuchtend, dass eben dieser Umstand nicht als Ablehnungsgrund genannt werden kann.

Die Dokumentationspflicht und die Begründungspflicht entsprechen den Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 BDSG und dienen dem Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (vgl. Rz. 29).

 

Rz. 41

Kann eine Auskunftsverweigerung aus den Gründen nach Satz 2 nicht begründet werden, so ist die betroffene Person statt dessen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Aufsichtsbehörde nach § 81 wenden kann (vgl. die Komm. zu § 81).

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