Rz. 31

Auch § 82 spricht im Titel der Vorschrift von Informationspflichten, regelt aber – ähnlich wie § 32 BDSG (Rz. 20) – ergänzend zu der Ausnahme von Art. 13 Abs. 4 DSGVO tatsächlich nur weitere Ausnahmen von der Informationspflicht (Abs. 1 und 2) bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person (Direkterhebung) und legt dem Verantwortlichen in bestimmten Ausnahmefällen besondere Schutzmaßnahmen auf (Abs. 3).

Mit Abs. 4 werden Fristen bei einer nur vorübergehenden Hinderung am Erfüllen der Informationspflicht bestimmt und mit Abs. 5 wird die vorherige Zustimmung bestimmter Stellen gefordert.

2.4.1 Ausnahmen von der Informationspflicht über Kategorien von Empfängern (Abs. 1)

 

Rz. 32

Abs. 1 legt in Einschränkung zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO fest, wann eine betroffene Person nur über Kategorien von Empfängern zu unterrichten ist. Damit wird das bisher in § 67a Abs. 3 Satz 2 SGB X a. F. enthaltene Recht beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO i. V. m. § 67 (BT-Drs. 18/12611).

 
Hinweis

Der Begriff "Kategorie" wird weiterhin nicht gesetzlich definiert. In Deutschland bedeutet er "Gruppe, in die jemand oder etwas eingeordnet wird; Klasse, Gattung", andere Synonyme sind Reihe, Sorte oder Genre.

Ein Beispiel für Kategorien von Empfängern sind die bzw. alle "Stellen nach § 35 SGB I" oder "alle Sozialleistungsträger".

Mit der grundsätzlichen Unterrichtungspflicht der betroffen Person über Kategorien von Empfängern wurde bereits der von der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) geforderten Datenverarbeitung nach Treu und Glauben Rechnung getragen. Eine umfassende und ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Person über die Bedingungen einer Datenerhebung bei ihr selbst, wie sie bereits diese Richtlinie forderte, ist auch dann nach Treu und Glauben sichergestellt, wenn die betroffene Person in den gesetzlich festgelegten Ausnahmen nicht unterrichtet wird (vgl. Begründung zu § 67a Abs. 3 SGB X a. F. in der BR-Drs. 461/00 v. 18.8.2000).

Die aktuelle Gesetzesbegründung zu § 82 Abs. 1 (BT-Drs. 18/12611) ergänzt die damalige Gesetzesbegründung dahingehend, dass die Einschränkung unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Person im Einzelfall "auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung als wichtiges Interesse des Mitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit" erfolgt.

 

Rz. 33

Abs. 1 Nr. 1 sieht eine Unterrichtungspflicht nur vor, wenn die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit einer Nutzung durch oder eine Übermittlung an diese Kategorien von Empfängern rechnen konnte.

 

Rz. 34

Nr. 2 fordert die Unterrichtung nur, wenn es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer Stelle nach § 35 SGB I oder einer Organisationseinheit i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 2 handelt.

Nr. 3 sieht eine Informationspflicht nur dann vor, wenn es sich nicht um eine Kategorie von Stellen nach § 35 SGB I oder Organisationseinheiten i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 2 handelt, die gesetzlich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 geht der Gesetzgeber davon aus, dass die betroffene Person in diesen Fällen der Übermittlung an andere Sozialleistungsträger meistens bereits unterrichtet sein dürfte, um eine verfahrensmäßige Verzögerung zu vermeiden. Auf jeden Fall muss sie mit einer Nutzung innerhalb der Sozialleistungsträger bzw. der Übermittlung an andere Träger rechnen (so in der Begründung zu § 67 Abs. 3 SGB X a. F., BR-Drs. 461/00 v. 18.8.2000).

2.4.2 Ausnahmen von der Informationspflicht bei beabsichtigter Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken (Abs. 2)

 

Rz. 35

Die Beschränkung der Informationspflicht nach Abs. 2 gilt nur für die in Art. 13 Abs. 3 DSGVO vorgesehene Fallgruppe, dass der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden (vgl. Rz. 11 und 12).

Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt nicht für die sich aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO ergebenden Informationspflichten. Die mit Art. 13 Abs. 3 DSGVO zum 25.5.2018 erstmals eingeführte (Folge-)Informationspflicht des Verantwortlichen bei beabsichtigter Zweckänderung hatte auch im SGB X bislang keine Entsprechung (vgl. auch § 32 Abs. 1 BDSG, Rz. 20).

Im Gegensatz zu der in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgesehenen Informationspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten dürfte bei der späteren beabsichtigten Weiterverarbeitung der Daten regelmäßig kein unmittelbarer Kontakt mehr zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bestehen.

 

Rz. 36

§ 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 enthalten Einschränkungen der Informationspflicht,

  • wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden (Nr. 1) oder
  • wenn die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit o...

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