Rz. 20

Obwohl im Titel der Vorschrift von Informationspflichten die Rede ist, regelt § 32 BDSG wann in Erweiterung von Art. 13 Abs. 4 DSGVO keine Informationspflichten bestehen.

Art. 23 DSGVO sieht vor, dass die Rechte und Pflichten gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können, verlangt aber besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Beschränkung betroffenen Person. Die in § 32 BDSG vorgenommenen Einschränkungen der Rechte der betroffenen Person und Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters ergänzen die in Art. 13 DSGVO unmittelbar vorgesehenen Ausnahmen (vgl. BT-Drs. 18/11325).

Die in § 32 Abs. 1 BDSG vorgesehene Beschränkung der Informationspflicht gilt nur für die Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 13 Abs. 3 DSGVO). Die Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO wird nicht beschränkt.

2.3.1 Ausnahmen von der Informationspflicht gemäß § 32 Abs. 1 BDSG

 

Rz. 21

Die Informationspflicht der betroffenen Person über die beabsichtigte Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck besteht nach § 32 Abs. 1 BDSG dann nicht, wenn

  • die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist (Nr. 1),
  • im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (Nr. 2),
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (Nr. 3),
  • die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (Nr. 4) oder
  • eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde (Nr. 5).
 

Rz. 22

In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDSG kann sich die Information der betroffenen Person als unverhältnismäßig erweisen (BT-Drs. 18/11325).

Ein unverhältnismäßiger Aufwand kann z. B. vorliegen, wenn die Kontaktdaten der betroffenen Person nicht bekannt und auch nicht ohne Weiteres zu ermitteln sind.

Weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit können sein

  • die Anzahl der betroffenen Personen,
  • das Alter der Daten,
  • das Bestehen geeigneter Garantien sein (EG 62 DSGVO) oder
  • die Art der zur Verfügung stehenden Kommunikationswege.
 

Rz. 23

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG enthalten speziell für öffentliche Stellen geltende Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden (Nr. 2) oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nr. 3).

Weitere Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

 

Rz. 24

§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG sieht eine Einschränkung der Informationspflicht zur Sicherstellung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor.

 

Rz. 25

§ 32 Abs. 1 Nr. 5 BDSG schützt die vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Erfasst sind beispielsweise Fallgruppen, in denen die Information der betroffenen Person über die Weiterverarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungszwecks führen würde, etwa wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde über den Verdacht einer Straftat informiert werden soll (BT-Drs. 18/11325).

2.3.2 Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß § 32 Abs. 2 BDSG

 

Rz. 26

Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach § 32 Abs. 1 BDSG hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Hierdurch werden die nach Art. 23 Abs 2 DSGVO erforderlichen Schutzmaßnahmen beachtet (BT-Drs. 18/11325).

Hierzu gehört nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG ausdrücklich der Bereitstellung der in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO genannten Informationen (vgl. Rz. 7 bis 9) für die Öffentlichkeit. Eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicher Form kann laut EG 58 DSGVO ...

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