Rz. 20

Abs. 1 Satz 5 ist eine Ausnahme bzw. Erweiterung des Satzes 34, der eine Weiterübermittlung von Sozialdaten in Gerichtsurteilen zulässt, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 ff. SGB X vorliegen (vgl. Rz. 19).

Das Gericht und die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden dürfen nach Satz 5 in Strafverfahren gegen Beamte bestimmte Informationen, auch wenn diese die Qualität von Sozialdaten haben, dem Dienstvorgesetzten mitteilen. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 115 Bundesbeamtengesetz oder Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen. Danach hat das Gericht oder die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen bestimmte Informationen an den zuständigen Dienstherrn zu übermitteln. Dies sind insbesondere die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die abschließende Entscheidung mit Begründung.

 

Rz. 21

Anders als nach Satz 4 kommt es bei einer Übermittlung nach Satz 5 nicht darauf an, ob ein Leistungsträger (§ 35 SGB I) das auch dürfte, also die Voraussetzungen der §§ 68 ff. vorliegen. Dies ergibt sich aus den Worten "Abweichend von Satz 4 ...".

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