Rz. 39

Zum 25.5.2018 erhielt § 75 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 mit Abs. 4a eine weitere ergänzende Möglichkeit – neben der nach Abs. 2 neu geschaffenen Möglichkeit der Beantragung von Folgeforschungsfragen (Rz. 26 bis 28) –, die Verwendung der für dieses Vorhaben übermittelten Sozialdaten auch für inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereichs zu beantragen.

Konkret lässt Satz 1 die Beantragung zur weiteren Verwendung der nach Abs. 1 Satz 1 übermittelten Sozialdaten für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches zu. Im Bereich der Forschung und Planung können sich über einzelne bestimmte Forschungsvorhaben hinaus weitere, zum Zeitpunkt der Datenübermittlung noch nicht konkret bestimmbare Forschungsvorhaben aus dem gleichen Forschungsbereich ergeben. In solchen Fällen wäre die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der jeweils einzelnen Antragsverfahren zu aufwändig (BT-Drs. 18/12611).

Mit Satz 1 wird daher ermöglicht, dass bei der Beantragung der Übermittlung von Sozialdaten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben nach Abs. 1 Satz 1 der Antrag zusätzlich auf die Verwendung von Sozialdaten für weitere inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereichs erstreckt werden kann.

 

Rz. 40

Während es mit Abs. 2 um die Übermittlung weiterer Sozialdaten geht, lässt Abs. 4a die weitere Verwendung der bereits übermittelten Sozialdaten zu, also im weiteren Sinne eine Zweckänderung, die hier allerdings begrenzt ist auf inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches.

 

Rz. 41

Die Genehmigung ist nach Abs. 4a Satz 2 unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zu erteilen (Rz. 31 ff.), wenn sich der Datenempfänger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflichtet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten.

 

Rz. 42

Nach Satz 3 kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. Damit erhält sie die Möglichkeit, "vom Antragsteller zu verlangen, dass das nach Absatz 1 Satz 4 vorzulegende Datenschutzkonzept durch einen unabhängigen Dritten in Bezug auf die Angemessenheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie der Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung begutachtet wird" (BT-Drs. 18/12611). Dies soll der zuständigen Behörde in schwierigen Fällen die Prüfung des Antrages erleichtern und zur Beschleunigung des Prüfverfahrens beitragen.

 

Rz. 43

Der Antragsteller ist nach Satz 4 verpflichtet, der zuständigen Behörde jedes innerhalb des genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen.

 

Rz. 44

Mit dem Forschungsvorhaben darf 8 Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern diese nicht vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist (Satz 5).

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