Rz. 26

Nach § 75 Abs. 4 Satz 5 Nr. 4 muss die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch den Fristablauf der Verwendung der übermittelten Sozialdaten enthalten (Rz. 36). Mit dem zum 25.5.2018 neu eingeführten Abs. 2 wird den Forschern bzw. Forschungseinrichtungen, denen Sozialdaten für ein bestimmtes Vorhaben nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt wurden (Rz. 8), eine verlängerte Verwendung der übermittelten Sozialdaten ermöglicht.

Die Forscher bzw. die Forschungseinrichtungen des ursprünglichen Vorhabens müssen hierzu einen Folgeantrag stellen. Je nachdem, ob das ursprüngliche Vorhaben beendet ist oder nicht, kann entweder die Verlängerung der Frist zur Verarbeitung oder die Festlegung einer neuen Frist beantragt werden, um die für das ursprüngliche Vorhaben übermittelten Sozialdaten weiter zu verwenden (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 27

Auch die Übermittlung weiterer erforderlicher Sozialdaten unter erleichterten Bedingungen kann nach Abs. 2 auf Antrag ermöglicht werden.

 
Hinweis

Mit Abs. 4a wurde zum 25.5.2018 noch die zusätzliche Antragsmöglichkeit geschaffen, bereits übermittelte Sozialdaten weiter zu verwenden (vgl. Rz. 39 ff.).

 

Rz. 28

Voraussetzung sowohl für die Fristverlängerung als auch für die Übermittlung weiterer Sozialdaten ist, dass sich aus dem Forschungsvorhaben eine Folgeforschungsfrage ergibt, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem ursprünglichen Vorhaben steht.

Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht laut Gesetzesbegründung insbesondere dann, "wenn das Folgeforschungsvorhaben das ursprüngliche Vorhaben hinsichtlich einzelner Elemente abändert bzw. ergänzt, ohne den Charakter des ursprünglichen Vorhabens zu verändern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Erforschung von bestimmten Arzneimittelrisiken oder Krankheitsbildern andere Arzneimittel, weitere Dispositionen und Erkrankungen oder zuvor noch nicht berücksichtigte Nebenwirkungen einbezogen werden sollen" (BT-Drs. 18/12611).

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