Rz. 2

§ 7, der im Wesentlichen § 8 VwVfG entspricht, regelt in Abs. 1 die Kostenerstattung zwischen ersuchender und ersuchter Behörde und in Abs. 2 die Einnahmen aus einer Amtshilfe. Die Vorschrift betrifft allein das Verhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde und bezweckt, gegenseitige Erstattungsansprüche von Behörden im Interesse der Verwaltungsvereinfachung möglichst einzuschränken oder auszuschließen.

Die Vorschrift gilt nicht, wenn die ersuchte Behörde keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 ausübt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1987, 8 C 70/85, BVerwGE 77 S. 364; OLG Hamm, Beschluss v. 19.2.2008,15 VA 16/07, Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 7 Rz. 3; a. A. Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 7 Rz. 2).

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