Rz. 9

Nach Satz 2 ist es zulässig, die erhaltenen Antworten nur zu Prüfzwecken an andere Leistungsträger, die zuständige Beitragseinzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

Zu beachten ist, dass die Antworten zu Satz 1 Nr. 1 nur an den jeweils zuständigen Leistungsträger und die Antworten zu den Fragen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 nur an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit zulässig übermittelt werden dürfen.

 

Rz. 10

Entgegen den sonstigen Übermittlungsvorschriften der §§ 68 ff. (Ausnahme § 71) erfolgt hier eine Datenübermittlung ohne vorheriges Auskunftsersuchen der empfangenden Stelle.

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