Rz. 20

Nach § 67a Abs. 1 Satz 3 gilt seit dem 25.5.2018 § 22 Abs. 2 BDSG entsprechend. Dieser Verweis trägt dem Umstand Rechnung, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g, h und i DSGVO verlangen, bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, "geeignete Garantien" bzw. "angemessene und spezifische Maßnahmen" vorzusehen (BT-Drs. 18/12611).

Mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BDSG wird von der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Gebrauch gemacht.

 

Rz. 21

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BDSG sind "angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen".

In § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG werden diese Maßnahmen konkretisiert und beispielhaft ("insbesondere") aufgezählt; sie treffen nach der Gesetzesbegründung zunächst jeden Verantwortlichen und damit auch jeden, der besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet (BT-Drs. 18/11325). Ausführlich hierauf geht die Komm. zu § 67b Rz. 24 ein.

Diese Vorgaben aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben aus Art. 32 DSGVO, die für die Stellen nach § 35 SGB I ohnehin unmittelbar gelten (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

 

Rz. 22

§ 22 Abs. 2 lässt mit Satz 3 BDSG eine Ausnahme zu. Danach finden die "Sätze 1 und 2 ... in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b keine Anwendung". Gemeint ist hier § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG, der eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässt, "zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden."

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG "setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 um" (BT-Drs. 18/11325); vgl. Rz. 16, 17.

Die Gesetzesbegründung zu § 22 BDSG stellt dazu klar: "Die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 unter Bezugnahme auf den Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geforderten besonderen Garantien sind unmittelbar durch Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b umgesetzt und werden daher mit Absatz 2 Satz 3 von Absatz 2 ausgenommen" (BT-Drs. 18/11325).

 

Rz. 23

 
Wichtig

Fazit:

Durch den Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG in § 67a Abs. 1 Satz 3 gilt diese Ausnahme des § 22 Abs. 2 Satz 3 BDSG auch für die Erhebung besondere Kategorien personenbezogener Daten, die zur Aufgabenerfüllung einer Stelle nach § 35 SGB I erforderlich sind und die sich unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG einordnen lassen. D.h., die geforderten Garantien -also die Anforderungen aus § 67a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 BDSG – sind dann als erfüllt ("umgesetzt") anzusehen; die Erhebung ist damit für diese Zwecke/Aufgabenerfüllung ohne Einwilligung zulässig.

Lassen sich die Zwecke der Datenerhebung nicht unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG einordnen, sondern fallen unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO (Rz. 14), ist die Erhebung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG erfüllt sind (geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person, vgl. Rz. 21) oder eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO eingeholt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge