Rz. 12

Abs. 1 Satz 2 regelt – gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h DSGVO –, dass auch besondere Kategorien von Sozialdaten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Bereich der sozialen Sicherheit zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen der Erforderlichkeit erhoben werden können. Eine Einwilligung der betroffenen Person in die Datenerhebung ist dann nicht erforderlich (BT-Drs. 18/12611).

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person zu den "besonderen Kategorien personenbezogener Daten".

 
Hinweis

Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 9 DSGVO und zu den Definitionen von genetischen, biometrischen und Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 13 bis 15 DSGVO.

 

Rz. 13

Aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung der DSGVO ergeben sich die weiteren Anforderungen an eine zulässige Erhebung dieser besonders geschützten Daten direkt aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Dieser "enthält weitere Rechtsgrundlagen, die für die Erhebung von besonderen Kategorien von Daten unmittelbar gelten" (BT-Drs. 18/12611).

Für die Stellen nach § 35 SGB I von Bedeutung sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h DSGVO, sowie die Einwilligung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO.

2.2.1 Zulässigkeit der Erhebung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO im Rahmen der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes

 

Rz. 14

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu, "damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist".

Laut EG 52 DSGVO sollten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten "erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren. Eine solche Ausnahme kann zu gesundheitlichen Zwecken gemacht werden, wie der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient."

 

Rz. 15

Im Ergebnis ist eine Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten danach zulässig, wenn sie für gesetzlich definierte Zwecke/Aufgaben im "Recht der sozialen Sicherheit" erforderlich ist. Dies wird grundsätzlich erreicht durch § 35 Abs. 2 SGB I (vgl. die Komm. dort). Diese Zulässigkeit steht jedoch nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO unter dem Vorbehalt, dass in den nationalen Regelungen "geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person" vorgesehen sind.

Dies Garantien hat der deutsche Gesetzgeber mit § 67a Abs. 1 Satz 3 und dem dortigen Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG in den Sozialdatenschutz aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611) trägt dieser Verweis "dem Umstand Rechnung, dass Artikel 9 Abs. 2 Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU) 2016/679 verlangen, bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, "geeignete Garantien" bzw. "angemessene und spezifische Maßnahmen" vorzusehen."

Ausführungen zu § 22 BDSG vgl. Rz. 20 bis 23.

2.2.2 Zulässigkeit der Erhebung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO für Zwecke der Gesundheitsfürsorge oder Arbeitsmedizin, im Gesundheits- oder Sozialbereich

 

Rz. 16

Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu für "Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der...

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