Rz. 12

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person zu den "besonderen Kategorien personenbezogener Daten".

Dies entspricht dem früheren Begriff der besonderen Arten von personenbezogenen Daten nach § 67 Abs. 12 SGB X a. F., ergänzt um die genetischen und biometrischen Daten.

 
Hinweis

Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu den Definitionen von genetischen, biometrischen und Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 13 bis 15 DSGVO.

Diese Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die laut EG 51 DSGVO "ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können".

 

Rz. 13

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist daher laut EG 51 DSGVO nur in den in der DSGVO dargelegten besonderen Fällen zulässig und in den Fällen, in denen die nationalen Gesetzgeber besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt haben, um die Anwendung der Bestimmungen der DSGVO anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt möglich ist.

Noch deutlicher lässt EG 52 DSGVO Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten zu, "wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren".

Art. 9 Abs. 2 DSGVO "enthält weitere Rechtsgrundlagen, die für die Verarbeitung von besonderen Kategorien von Daten unmittelbar gelten" (BT-Drs. 18/12611). Für die Stellen nach § 35 SGB I von Bedeutung sind neben der Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h DSGVO.

2.1.2.2.1 Mit Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO)

 

Rz. 14

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO lässt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person zu, sofern nicht eine nationale gesetzliche Regelung die Einwilligung als Zulässigkeitsvoraussetzung ausdrücklich ausnimmt. § 67b Abs. 1 Satz 1 regelt als nationale einschränkende bzw. ergänzende Vorschrift i. S. v. Art. 6 Abs. 2 DSGVO die Voraussetzungen für eine zulässige Verarbeitung von Sozialdaten; hier nur für die Vorgänge der Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung. Sie enthält in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich die Einbeziehung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

Einschränkungen im Hinblick auf die Einwilligung sind in Abs. 2 und 3 enthalten.

Art. 7 DSGVO regelt die unmittelbar anzuwendenden "Bedingungen für die Einwilligung"; diese werden in § 67b Abs. 2 und 3 weiter präzisiert (Rz. 27 ff.).

2.1.2.2.2 Im Rahmen der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO)

 

Rz. 15

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu, "damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist".

Laut EG 52 der DSGVO sollten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten "erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren. Eine solche Ausnahme kann zu gesundheitlichen Zwecken gemacht werden, wie der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen ...

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