Rz. 64

Bis 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 12 SGB X a. F. "besondere Arten personenbezogener Daten". Im Einzelnen waren dies Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben.

 

Rz. 65

Art. 9 DSGVO enthält das Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, nach dem auch das Sozialgeheimnis aufgebaut ist (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).

Seit dem 25.5.2018 untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO

  • eine Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die

    • rassische und ethnische Herkunft,
    • politischen Meinungen,
    • religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder
    • die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,

      sowie die Verarbeitung von

  • genetischen Daten,
  • biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
  • Gesundheitsdaten oder
  • Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Damit entspricht die Definition der besonderen Kategorie personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem früheren Begriff der besonderen Arten von personenbezogenen Daten nach § 67 Abs. 12 SGB X a. F., ergänzt um die genetischen und biometrischen Daten.

Diese Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die laut EG 51 DSGVO "ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können".

 

Rz. 66

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist daher laut EG 51 DSGVO nur in den in der DSGVO dargelegten besonderen Fällen zulässig und in den Fällen, in denen die nationalen Gesetzgeber besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt haben, um die Anwendung der Bestimmungen der DSGVO anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt möglich ist.

Noch deutlicher lässt EG 52 DSGVO Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten zu, "wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren".

 

Rz. 67

Art. 9 Abs. 2 DSGVO enthält eine Reihe solcher Ausnahmen. Auch im SGB X enthalten die Regelungen des 2. Kapitels Einschränkungen, wenn es um die Verarbeitung dieser besonders sensiblen Daten geht, z. B. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 67b Abs. 1 Satz 3 SGB X.

 
Hinweis

Die Komm. zu den einzelnen Vorschriften im SGB X, die Einschränkungen für besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, gehen auch auf Art. 9 DSGVO ein.

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