Rz. 7

Nicht anwendbar sind:

§ 123 Abs. 2 BGB (Anfechtung wegen Täuschung durch Dritte),

§§ 288, 291 BGB (Verzugs- und Prozesszinsen), BSG, Urteil v. 11.3.1987, 8 RK 43/85; BSG, SozR 3-4100 § 128 a Nr. 6, vgl. auch Rz. 4.

Für Geldleistungen im Sozialrecht bestehen Verzinsungsvorschriften (z. B. § 44 SGB I). Dennoch sind zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern keine Verzugszinsen zu entrichten (BSG, Urteil v. 18.12.1979, 2 RU 3/79), da es sich dabei nicht um "Sozialleistungen" i. S. d. Gesetzes handelt. Prozesszinsen sind bei einem Vergütungsstreitverfahren eines Leistungsträgers und/oder einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Krankenkasse zu zahlen (BSG, Urteil v. 28.9.2005, B 6 KA 71/04 R; BSG, SGb 2006 S. 753).

Die Verjährungsvorschriften des BGB sind grundsätzlich nicht gemäß § 61 entsprechend anwendbar, da das SGB (§ 45 SGB I und § 25 SGB IV) eigene Verjährungsvorschriften enthält, die jedoch hinsichtlich Beginn und Wirkung der Verjährung ihrerseits auf die Vorschriften des BGB verweisen. Soweit ausnahmsweise sozialrechtliche Verjährungsvorschriften nicht anwendbar sind, gelten §§ 194 ff. BGB.

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