Rz. 4

Eine ausdrückliche Verweisung auf BGB-Vorschriften enthält bereits § 58 zu den Gründen, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen können. Dies sind vor allem die Vorschriften der §§ 104ff. BGB (Geschäftsfähigkeit), § 116 (Geheimer Vorbehalt), § 117 (Scheingeschäft), § 118 BGB (Mangel der Ernstlichkeit der Willenserklärung), §§ 119, 120, 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen Irrtums, falscher Übermittlung, Täuschung oder Drohung), § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), § 139 BGB (Teilnichtigkeit). Diese Vorschriften finden auch über § 61 SGB X Anwendung.

Anders als die SGB X-Vorschriften finden die Vorschriften des BGB nur entsprechende Anwendung. Es ist also im Einzelfall bei jeder BGB-Vorschrift zu prüfen, ob eine vergleichbare Interessenlage beim öffentlich-rechtlichen Vertrag bejaht werden kann.

Die Verzinsungsvorschriften des BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (SozR 1300 § 61 Nr. 1; BSGE 77 S. 219) nicht anwendbar, da die Verzinsung in den einzelnen Büchern des SGB abschließend geregelt ist und deshalb für eine entsprechende Anwendung der BGB-Vorschriften mangels Regelungslücke kein Raum ist (BSG, SGb 2000 S. 680).

 

Rz. 5

Entsprechend anwendbar sind auch die Grundsätze zu einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) sowie wegen einer positiven Forderungsverletzung. Im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 sind diese zuvor nicht ausdrücklich normierten Rechtsinstitute in § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB ausdrücklich kodifiziert worden. Die Vorschriften über das Leistungsstörungsrecht gelten ebenfalls entsprechend.

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