Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 43 VwVfG und § 124 AO. Damit wurden bereits vor dem SGB X geltende und im Verwaltungsverfahrensrecht anerkannte Grundsätze über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten (VA) übernommen. Es werden der Beginn, der Inhalt (Abs. 1) sowie die Dauer (Abs. 2) der Wirksamkeit eines VA bestimmt. Abs. 3 schließt die Wirksamkeit für nichtige VAe (vgl. § 40) aus.

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