Rz. 2

§ 19 regelt die Amtssprache im Verwaltungsverfahren.

Im Vergleich von § 23 VwVfG zu § 19 – beide Vorschriften haben ihren Ursprung in § 184 GVG – zeigen sich in Abs. 2 und 4 einige Besonderheiten. Dabei werden sowohl die Situation der mit fremdsprachlich qualifizierten Mitarbeitern besetzten Sozialleistungsträger als auch die Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 30 Abs. 2 SGB I) sowie weitere Besonderheiten des Sozialrechts berücksichtigt. § 19 schließt – wie § 23 VwVfG – eine in Anbetracht der hohen Ausländerzahlen in der Bundesrepublik und der zunehmenden internationalen Verflechtung bedeutsam gewordene Gesetzeslücke(vgl. BT-Drs. 7/910 S. 48).

§ 19 bestimmt, dass auch für Ausländer die Amtssprache deutsch ist. Allerdings sind Anträge, Eingaben und andere Dokumente, die in fremder Sprache abgefasst sind, beachtlich; Abs. 2 bis 4 regeln wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Daneben bleiben gemäß § 30 Abs. 2 SGB I Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.

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