0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 neu bekannt gemacht. Die Sätze 2 und 3 sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) zum 1.2.2003 hinsichtlich elektronischer Dokumente neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 15 VwVfG, sie soll die Erreichbarkeit des Beteiligten, der sich im Ausland aufhält, sicherstellen und knüpft an § 56 Abs. 3 VwGO bzw. § 63 Abs. 3 SGG an. Sie soll der Verfahrenserleichterung dienen und stellt eine einfachere Vorstufe zur Bestellung eines Vertreters von Amts wegen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 dar, weil im letzteren Fall das Gericht tätig werden muss.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 3

Die Vorschrift erfasst Beteiligte, nämlich natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie juristische Personen, die keinen Sitz im Inland haben. Inland umfasst den Geltungsbereich des SGB I. Ihren Wohnsitz hat eine natürliche Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Wohnsitz ist dabei der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Für juristische Personen oder sonstige Vereinigungen ist ihr Sitz ausschlaggebend. Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (vgl. § 11 AO).

2.2 Angemessene Fristsetzung

 

Rz. 4

Die Behörde kann von dem Beteiligten innerhalb einer angemessenen Frist die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten verlangen. Insoweit handelt es sich bei diesem Verlangen um einen Verwaltungsakt, der gesondert angefochten werden kann. Was als angemessene Frist in Betracht kommt, richtet sich jeweils nach dem konkreten Einzelfall. Die Frist muss aber reichlich sein, um dem Beteiligten die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten zu ermöglichen. Eine Frist von weniger als vier Wochen dürfte regelmäßig zu kurz bemessen sein. Bei ihrer Berechnung ist § 26 zu beachten. Eine Fristverlängerung nach § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ist möglich. Die Aufforderung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Beteiligte ist dabei auf die Folgen der Unterlassung hinzuweisen, § 14 Satz 4. Unterlässt die Behörde den Hinweis nach § 14 Satz 4, so scheidet nicht nur die Fiktion nach § 14 Satz 2 aus, sondern die Aufforderung nach § 14 Satz 1 ist unwirksam mit der Folge, dass die gleichwohl erfolgte Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nicht zu einer wirksamen Zustellung an den inländischen Empfangsbevollmächtigten führt (BSG, Beschluss v. 14.3.2013, B 13 R 188/12 B).

2.3 Rechtswirkung

 

Rz. 5

Ein Empfangsbevollmächtigter nach § 14 ist nicht Vertreter des Beteiligten und demzufolge weder Bevollmächtigter noch Beistand i. S. d. § 13 und kann keinerlei Verfahrenshandlungen für ihn vornehmen. Die Vollmacht ist auf die Entgegennahme von schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der Behörde beschränkt. Wenn ein ständiger Kontakt zu dem Beteiligten bereits auf andere Art und Weise hergestellt ist, erübrigt sich die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten. Die Bestellung als Empfangsbevollmächtigter soll lediglich sicherstellen, dass Schriftstücke der Behörde ordnungsgemäß in den Empfangsbereich des Beteiligten kommen. Darin erschöpft sich die Funktion des Empfangsbevollmächtigten, der handlungsfähig sein und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Geltungsbereich des SGB haben muss. Der Eingang von Schriftstücken beim Empfangsbevollmächtigten hat zur Folge, dass Zustellungen, Ladungen oder Mitteilungen auch gegen den Beteiligten wirken und damit Fristen in Lauf setzen. Die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten erübrigt sich, wenn der Beteiligte einen Bevollmächtigten nach § 13 bestellt hat.

2.4 Rechtsfolgen bei Unterlassung

 

Rz. 6

Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist nicht erzwingbar. Für den Fall, dass es der Beteiligte unterlassen hat, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, enthält das Gesetz eine Fiktion: Ein an den Beteiligten gerichtetes Schriftstück gilt am 7. Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisches Dokument am 3. Tag nach der Absendung als zugegangen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu e...

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