Rz. 16

Eine Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn nicht bereits geleistet wurde, bevor von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt war. Kenntnis meint die positive Kenntnis von Leistungen des nachrangig Verpflichteten. Hierzu ist die Kenntnis von Leistungsart, Leistungszeit und Leistungshöhe erforderlich. Im Sinne dieser Vorschrift ist Kenntnis "positive Kenntnis im Einzelfall". Das bloße "Kennenmüssen" oder "Für-möglich-Halten" reicht nicht aus. "Positive Kenntnis" liegt z. B. vor, wenn im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides oder bei der Abrechnung der Rentennachzahlung entweder die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch einen anderen Sozialleistungsträger vorliegt oder aus den Akten in sonstiger Weise hervorgeht, dass eine andere Sozialleistung bezogen wird, auf die sich die Rentenbewilligung auswirken kann. Wird ein Erstattungsanspruch entweder nicht beachtet oder wurden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, hat dies zur Folge, dass die Rentennachzahlung nicht mit befreiender Wirkung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger abgerechnet wurde.

Im Fall des Abs. 1 Satz 4 genügt es, dass der Sozialhilfeträger positive Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll, da es dem Sozialhilfeträger regelmäßig nicht möglich ist, dem Sozialleistungsträger rechtzeitig diese Daten mitzuteilen, bevor dieser an den Berechtigten zu leisten hat.

Ein Erstattungsanspruch ist nicht zu erfüllen, wenn er nicht rechtzeitig von dem anderen Leistungsträger geltend gemacht worden ist. § 111 räumt hierfür eine Frist von 12 Monaten ein.

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