Rz. 2

Regelungsgegenstand des § 100 ist die Auskunftpflicht des Arztes oder der Angehörigen eines anderen Heilberufs gegenüber den sozialrechtlichen Leistungsträgern. Die Auskunftspflicht ist in ihrer Ausgestaltung im Wesentlichen § 98 nachgebildet. Eine Auskunft ist nur auf Verlangen des Leistungsträgers zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht nur, wenn und soweit die Auskunft für die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des beteiligten Leistungsträgers erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben zählt allerdings auch die Geltendmachung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen, so dass die Verpflichteten auch Auskünfte zum Zweck der Geltendmachung von Ansprüchen der Leistungsträger untereinander erteilen müssen. Da die Geltendmachung dieser Ansprüche im Ergebnis die Belange aller beim Leistungsträger versicherten Sozialleistungsberechtigten sichert, wird eine entsprechende Auskunftsverpflichtung als gerechtfertigt angesehen (vgl. Eichenhofer, in: Wannagat, März 2001, SGB X, § 100 Rz. 3).

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