Rz. 3

Verpflichtet sind Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe. § 100 ist im Zusammenhang mit § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) zu sehen. Hiernach sind dem Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder dem Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung benötigt, die unbedingte Offenbarung eines fremden Geheimnisses bei Strafe untersagt. Diese Personen benötigen daher eine gesetzliche Verpflichtung, um Auskünfte geben zu können. Die Auskunft kann nicht auf freiwilliger Basis erteilt werden, da dies die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände zur Folge hätte. Eine nach § 100 auf Ersuchen des Leistungsträgers erteilte Auskunft ist daher ein Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit ausschließt.

 

Rz. 4

Von der Auskunftspflicht nach § 100 werden alle Berufsangehörigen erfasst, die aufgrund der Ausübung eines medizinischen Berufs kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Angehörige der Heilberufe sind Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Hebammen, Krankenschwestern, medizinisch-technische Assistenten, Logopäden, medizinische Bademeister, Physiotherapeuten (Krankengymnasten). Nicht erfasst werden von der Vorschrift Heilpraktiker, da diese keinen staatlichen Berufsausübungsregelungen unterliegen (Roos, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 100 Rz. 3; a. A. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 4/2018, § 100 Rz. 5). Auch die Hilfsberufe wie Zahn- oder Orthopädietechniker zählen nicht zu den nach § 100 Auskunftspflichtigen.

 

Rz. 5

Die Erweiterung des Kreises der Auskunftspflichtigen auf Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch § 100 Abs. 1 Satz 3 ist auf eine missverständliche Gesetzesformulierung zurückzuführen. Die genannten Einrichtungen können weder einer Schweigepflicht unterliegen noch Auskünfte erteilen. Dies ist natürlichen Personen vorbehalten. Man wird daher die Regelung dahingehend lesen müssen, dass die in den genannten Einrichtungen tätigen Ärzte und Angehörigen medizinischer Heilberufe von der Auskunftspflicht betroffen sind. Nach Roos (in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 100 Rz. 11) sind nur die Personen zur Auskunft verpflichtet, welche die Krankenhäuser und Einrichtungen verantwortlich nach außen vertreten. Diese können aber beteiligte Ärzte und Angehörige von Heilberufen mit der Erteilung der Auskunft betrauen.

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