Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass auf die wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente ("nach dem vorletzten Ehegatten") Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, auf Versorgung und auf Unterhalt sowie auf sonstige Renten (sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur), die ihren Grund in der aufgelösten 2. Ehe ("nach dem letzten Ehegatten") haben, angerechnet werden. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass der Anspruch auf die wiederaufgelebte Rente nachrangigen Charakter besitzt und nur insoweit neu entstehen soll, als sich nach Auflösung der letzten Ehe nunmehr eine Versorgungslücke für den überlebenden Ehegatten ergibt. Die Anrechnung erfolgt dabei gemäß Abs. 1 HS 2 vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§ 97 i.V.m. §§ 18a bis 18e SGB IV). Ohne diese Regelung würde die auf die Renten nach § 46 Abs. 3 und § 243 Abs. 4 vorzunehmende Einkommensanrechnung wieder aufgehoben. Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen wird mit einem Teil einer gezahlten Rentenabfindung gegen den Anspruch auf wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente aufgerechnet.

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