Rz. 4

Die Rente für Bergleute ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die alternativ gemäß § 45 Abs. 1 bei Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit oder gemäß § 45 Abs. 3 nach langjähriger Untertagearbeit bei Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten geleistet wird. Die Rente für Bergleute ergänzt die Erwerbsminderungsrenten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 um eine weitere vorzeitige Rente, die wegen der erschwerten Arbeitsbedingungen im Bergbau – insbesondere im Untertagebereich – ausschließlich knappschaftlich Versicherten zugänglich ist. Aus diesem Grunde bestimmt Abs. 2, dass der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen, zugrunde zu legen sind.

Da allerdings seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 gemäß §§ 71 bis 73 für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher Gesamtleistungswert der Bewertung von beitragsfreien Zeiten sowie der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten zugrunde zu legen ist, sind auch bei der Berechnung einer Rente für Bergleute zunächst alle Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 72 Abs. 1, § 71 Abs. 3) – also auch die der allgemeinen Rentenversicherung – zu ermitteln. Anschließend ist die Monatsrente (§ 64) ausschließlich unter Berücksichtigung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge