Rz. 2

Über den Zugangsfaktor, der den Umfang der für die Ermittlung der Monatsrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte (Summe aller Entgeltpunkte × Zugangsfaktor, vgl. § 66) bestimmt, fließt das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn in die Rentenberechnung ein.

Der Zugangsfaktor – seit 1992 Teil der dynamischen Rentenformel – soll sowohl aus versicherungsmathematischen als auch fiskalischen Gründen die durch das Vorziehen einer Altersrente bedingte längere Rentenlaufzeit ausgleichen, so dass aus einem vorzeitigen Rentenbezug im Vergleich zu anderen kein Vorteil mehr entsteht vgl. hierzu auch § 63 Abs. 5.

1.1 Überblick Rentenabschläge und Rentenzuschläge

 

Rz. 3

Altersrenten für besonders langjährig Versicherte stehen abschlagsfrei nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu und sind gebunden an eine Versicherungszeit von mindestens 45 Jahren (vgl. § 38). Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist hierzu mit Wirkung zum 1.7.2014 eine befristete Sonderregelung geschaffen worden, die es zulässt, diese Rente bereits vom 63. Lebensjahr an zu zahlen (vgl. § 236b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 4

Bei Altersrenten besteht die Möglichkeit, Beiträge zur Verringerung oder zum Ausgleich des Rentenabschlags zu zahlen (§ 187a).

 

Rz. 5

Der Zugangsfaktor steuert zugleich die möglichen Rentenzuschläge, wenn das Renteneintrittsalter über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben wird (0,5 % für jeden Monat).

 

Rz. 6

Zu- und Abschläge errechnen sich, indem der für alle Rentenarten grundsätzlich 1,0 betragende Faktor um 0,003 für jeden Monat des Vorziehens der Altersrente vor Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) bzw. des Beginns einer Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente vor dem 65. Lebensjahr (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) bzw. bei Hinterbliebenenrenten des Todes des Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder 0,005 für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) reduziert bzw. erhöht wird. Beim Zugangsfaktor 1,0 ist die Summe der Entgeltpunkte regelmäßig mit den persönlichen Entgeltpunkten identisch (vgl. § 66 Abs. 1).

 

Rz. 7

Für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten enthält Abs. 4 eine Vertrauensschutzregelung, nach der – abhängig von einer bestimmten Versicherungszeit – der Zugangsfaktor nach früherem bis 31.12.2007 geltenden Recht bestimmt werden kann.

1.2 Inhalt der Regelung

 

Rz. 8

Abs. 1 regelt generell, wie der Zugangsfaktor zu ermitteln ist. Abs. 2 beinhaltet die Regeln zur Ermittlung des Zugangsfaktors für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren. Abs. 3 hat Erhaltungsfunktion; für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend (so ausdrücklich auch BT-Drs. 11/4124 S 172). Abs. 4 beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Abs. 5 ordnet die in Abs. 1 bis Abs. 4 niedergelegten Grundsätze auch für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte an; also für die Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag; § 76g).

1.3 Normzweck

 

Rz. 9

Sinn des Zugangsfaktors ist es, Vorteile und Nachteile einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer zu korrigieren, um damit insbesondere Vorteile einer verlängerten Bezugsdauer zulasten der Versichertengemeinschaft der Beitragszahler und im Interesse der Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zu vermeiden. Dies ordnet bereits die Grundregel des § 63 Abs. 5 an; damit setzt der Zugangsfaktor den Grundsatz des Rentenabschlags- und des Rentenzuschlagsprinzips um. Durch den Zugangsfaktor werden die Entgeltpunkte in persönliche Entgeltpunkte umgewandelt und damit zur Grundlage der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente gemacht (vgl. auch Gesetzeserwägungen in BT-Drs. 11/4124 S 172 – vorgesehen noch in § 76).

1.4 Vorgängervorschriften

 

Rz. 10

Das Rentenabschlagsprinzip ist erst durch RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Rentenrecht eingeführt worden; diesbezüglich existieren daher keine Vorgängervorschriften. Das Rentenzuschlagsprinzip hingegen war bereits vorher geregelt. Vorgängervorschriften finden sich insoweit in § 1254 Abs. 1a und 1b RVO, in § 31 Abs. 1a und 1b AVG und in § 53 Abs. 4a und 4b RKG.

1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 11

§ 3 Abs. 2 ZRBG enthält eine Sonderregelung zur Bestimmung des Zugangsfaktors.

 

Rz. 12

§ 77 wird weiter durch § 264d (bis 31.12.2012: § 264c) dahingehend ergänzt, dass bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes für einen Übergangszeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2023 die maßgebende Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors stufenweise angehoben wird.

 

Rz. 13

Bezüglich Abs. 5 sind die Regelungen für Bestandsrenten in § 307e Abs. 3 und § 307f Abs. 7 zu berücksichtigten.

1.6 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 14

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisun...

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